Schulordnung
Präambel
Unsere Schule ist ein Ort, an dem viele unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen zusammentreffen und gemeinsam arbeiten. Dabei agieren wir stets im Sinne der freiheitlich demokratischen Grundwerte und einer damit verknüpften Werteerziehung. Die Schulleitung und das Kollegium sind bestrebt, allen Lernenden eine angenehme und sichere Umgebung zu bieten, in der sie die Möglichkeit zur persönlichen Weiterentwicklung haben. Aus diesem Grund beziehen wir an unserer Schule eine „Null-Toleranz-Position“ gegenüber jeglicher Störung dieser sicheren Lernumgebung, insbesondere gegenüber Straftaten, die auf dem gesamten Schulgelände (im Schulgebäude, während der Unterrichtszeiten im Klassenraum/auf den Fluren) inklusive der nahegelegenen Bushaltestellen und auf dem Schulweg begangen werden. Dies gilt auch für jegliche schulische Veranstaltungen.
1. Gefährliche Gegenstände
Gefährliche Gegenstände dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt werden. Es handelt sich hierbei um Gegenstände, die nach ihrer Art und Beschaffenheit darauf angelegt sind, anderen Menschen schweren Schaden zuzufügen. Dazu zählen insbesondere:
1.1. Messer (auch kleine Taschenmesser) oder andere Werkzeuge wie Hammer, Schraubendreher o.Ä. (außer zu Unterrichtszwecken erlaubt)
1.2. ReizstoffsprühgeraÅNte aller Art (z.B. Pfefferspray, Tierabwehrspray)
1.3. Elektroschocker
1.4. Schlagstöcke, Baseballschläger oder ähnliche Gegenstände
1.5. Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, Knallkörper oder vergleichbare Gegenstände
1.6. Ätzende oder brennbare Flüssigkeiten (bei Missbrauch auch Deo, Parfüm oder Haarspray)
1.7. Feuerzeuge unter 18 Jahren
1.8. Verbotene Gegenstände nach Anlage 2 zu §2 Waffengesetz (sogenannte „Waffenliste“)
2. Rausch-, Sucht und Aufputschmittel
Rausch-, Sucht und Aufputschmittel dürfen auf dem Schulgelände nicht mitgeführt, konsumiert oder veräußert werden. Dazu zählen insbesondere:
2.1. Betäubungsmittel nach Anlage I-III zu §1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (z.B. Cannabis)
2.2. Tabakwaren (z.B. Zigaretten, Kau- oder Schnupftabak, Snus) und andere nikotinhaltige Erzeugnisse (wie elektronische Zigaretten und Shishas) sowie deren nikotinfreien Varianten nach dem Jugendschutzgesetz §10
2.3. Alkoholhaltige Getränke unter Verweis auf das Jugendschutzgesetz §9 auch nach Vollenden des 18. Lebensjahres
2.4. Energydrinks
Ergänzend zu Punkt 2:
Schülerinnen und Schüler, die den offenkundigen Eindruck vermitteln, unter dem Einfluss von Bewusstsein verändernden Substanzen zu stehen, dürfen nicht am Unterricht teilnehmen und müssen von ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
3. Radikale Kennzeichen, Symbole und Parolen
Radikale Kennzeichen, Symbole und Parolen von verfassungsfeindlichem Charakter (z.B. Hakenkreuz, schwarze Sonne, Hitlergruß), andere Erscheinungsformen radikalisierter, fundamentalistischer oder menschenverachtender Natur sowie Flaggen werden an der Schule nicht toleriert.
4. Durchsuchung von Objekten / Reaktion seitens der Schule
Jeder Schulbedienstete hat das Recht, die mitgeführten (Schul-) Taschen und sonstige mitgeführten Gegenstände wie z.B. Kleidung (Jacken) der Lernenden bei begründetem Verdacht auf mitgeführte Gegenstände, die nach Punkt 1-3 dieser Schulordnung auf dem Schulgelände nicht gestattet sind, zu durchsuchen und die nach dieser Schulordnung verbotenen Gegenstände bei Auffinden an sich zu nehmen.
Gegenstände, die nicht nach dem Waffen- oder Betäubungsmittelgesetz als verboten definiert sind, können durch den oder die Erziehungsberechtigte/n nach Absprache mit der Klassenleitung im Sekretariat abgeholt werden. Gegenstände, die nach der Waffenliste als „verboten zum Umgang“ definiert sind, werden der Polizei von der Schulleitung übergeben. Eine Strafanzeige wird in jedem Fall gefertigt.
Unter anderem werden in den folgenden Fällen, die auch strafrechtlich im zivilen Leben verfolgt werden können, grundsätzlich von Seiten der Schule Ordnungsmaßen nach dem Schulgesetz §53 veranlasst und gegebenenfalls Strafanzeige erstattet:
- Körperliche Gewalt mit Vorsatz und Verletzungsfolge
- Mobbing – Verleumdung
- Mutwillige Sachbeschädigung – Vandalismus
- Diebstahl
- Fälschung
- Drogen- / Alkohol
- Drohung und Erpressung
- Beleidung gegenüber dem Schulpersonal
5. Sanktionen bei Verstoß
Ein Verstoß gegen die Ziffern 1-3 der Schulordnung wird je nach Schwere mit erzieherischen Einwirkungen oder mit Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz §53 geahndet, die nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls bis zum Schulverweis der Lernenden führen können. Eine vorherige Abmahnung muss nicht zwangsläufig erfolgen.
6. Anerkennung der Schulordnung
Mit der Anmeldung meines Kindes an dieser Schule erkenne ich die Schulordnung verbindlich an. Insbesondere erteile ich ausdrücklich die Genehmigung zur Durchsuchung der persönlichen Gegenstände meines Kindes bei begründetem Verdacht gegen einen Verstoß nach Ziffer 1-3 durch jede/n Schulbedienstete/n. Diese Genehmigung gilt für die Dauer der gesamten Schulzeit. Sie erstreckt sich auf das gesamte Schulgelände sowie sämtliche schulische Veranstaltungen. Ich habe verstanden, dass dies der Sicherheit aller Personen im Schulalltag und auch der Sicherheit meines eigenen Kindes/meiner eigenen Sicherheit dient.
Schulregeln
Ich halte mich an die folgenden, miteinander vereinbarten Regeln:
Allgemeines
- Ich gehe in Worten und Taten freundlich mit anderen um.
- Ich lasse mein Handy im Schulgebäude lautlos in meiner Tasche.
- Ich gehe gut mit dem Schulinventar (z.B. Tische, Stühle, Türen) und dem Eigentum meiner Mitmenschen um.
- Ich werfe Müll in den Mülleimer.
In den Pausen
- Ich bleibe in der 5-Minuten-Pause in meinem Klassenraum und verhalte mich ruhig.
- Bei Raumwechseln begebe ich mich auf direktem Wege zum entsprechenden Raum.
- Ich begebe mich mit dem ersten Klingeln zu meinem Aufstellplatz.
- Ich verbringe die Pause auf dem mir zugewiesenen Schulhof (Bereiche: 5/6, 7-10).
Ich gehe bei Bedarf in den großen Pausen auf Toilette (nicht in der 5-Minuten-Pause).